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§ 462a Absatz 1 StPO
(1)
1
Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den
§§ 453, 454, 454a und 462
zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist.
2
Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3
Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach
§ 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1
an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
Verweis auf
§ 462a Abs. 1 StPO
von
§ 463 Absatz 7 Satz 1 StPO