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§ 67h Absatz 1 Satz 1 StGB
(1)
1
Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach
§ 63 oder § 64
für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach
§ 67g
zu vermeiden.
§ 67h Absatz 1 Satz 2 StGB
2
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.
Verweis auf
§ 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB
von
§ 463 Absatz 6 Satz 3 StPO