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§ 47 Satz 2 WpÜG
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Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Verweis auf
§ 47 Satz 2 WpÜG
von
§ 1 Satz 1 Nummer 2 BAFinBefugV