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§ 455 Absatz 1 StPO
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
Verweis auf
§ 455 Abs. 1 StPO
von
§ 463 Absatz 5 Satz 1 StPO