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§ 72 Absatz 3 StGB
(3)
1
Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung.
2
Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.
3
§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5
ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 72 Absatz 3 StGB
von
§ 463 Absatz 3 Satz 3 StPO