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§ 102 Absatz 1 Satz 3 WpHG
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Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Verweis auf
§ 102 Absatz 1 Satz 3 WpHG
von
§ 1 Satz 1 Nummer 1 BAFinBefugV