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§ 76a Absatz 3 StGB
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
Verweis auf
§ 76a Absatz 3 StGB
von
§ 459n Satz 1 StPO