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§ 73c StGB
§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen
1
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach
§ 73 Absatz 3
oder nach
§ 73b Absatz 3
abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
2
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
§ 76a Absatz 1 Satz 1 StGB
(1)
1
Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen.
Verweis auf
§§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 StGB
von
§ 459m Absatz 2 Satz 1 StPO