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§ 459k Absatz 2 StPO
(2)
1
Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt.
2
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
3
Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 2
zu.
4
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht;
§ 294
der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
§ 459k Absatz 5 Satz 2 StPO
2
Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des
§ 704
der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Verweis auf
§ 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 StPO
von
§ 459m Absatz 1 Satz 2 StPO