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§ 111i Absatz 3 StPO
(3)
1
Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses.
2
In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Verweis auf
§ 111i Absatz 3 StPO
von
§ 459m Absatz 1 Satz 1 StPO