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§ 55 StGB
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1)
1
Die
§§ 53 und 54
sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
2
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (
§ 11 Abs. 1 Nr. 8
), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Verweis auf
§ 55 StGB
von
§ 459d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO