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§ 462 Absatz 3 StPO
(3)
1
Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
2
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 462 Abs. 3 StPO
von
§ 456c Absatz 1 Satz 3 StPO