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§ 57 Absatz 2 Nummer 1 StGB
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
Verweis auf
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB
von
§ 454b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO