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§ 454 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (
§§ 57 bis 58
des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
§ 454 Absatz 1 Satz 2 StPO
2
Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
§ 454 Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig.
Verweis auf
§ 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 StPO
von
§ 454a Absatz 2 Satz 1 StPO