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§ 43 Absatz 10 Nummer 3 StVollzG
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
Verweis auf
§ 43 Abs. 10 Nr. 3 StVollzG
von
§ 454 Absatz 1 Satz 5 StPO