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§ 57 Absatz 7 StGB
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57a Absatz 4 StGB
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Verweis auf
§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 StGB
von
§ 454 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 StPO