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§ 112 Absatz 2 Nummer 1 StPO
1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
§ 112 Absatz 2 Nummer 2 StPO
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
Verweis auf
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StPO
von
§ 453c Absatz 1 Satz 1 StPO