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§ 453 StPO
§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1)
1
Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (
§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b
des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
2
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören.
3
§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4
gelten entsprechend.
4
Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
5
Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2)
1
Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig.
2
Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist.
3
Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (
§§ 56f, 56g, 59b
des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Verweis auf
§ 453 StPO
von
§ 453b Absatz 2 Satz 1 StPO