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§ 111a Absatz 5 Satz 2 StPO
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Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach
§ 44
des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
Verweis auf
§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO
von
§ 450 Absatz 2 Satz 1 StPO