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§ 424 Absatz 3 StPO
(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
§ 424 Absatz 4 StPO
(4)
1
Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden.
2
Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
Verweis auf
§ 424 Absatz 3 und 4 StPO
von
§ 444 Absatz 1 Satz 2 StPO