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§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB
1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des
§ 329 Abs. 3
derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StGB
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
Verweis auf
§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StGB
von
§ 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO