§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB
1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StGB
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder