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§ 330 Absatz 1 Satz 1 StGB
(1)
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In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den
§§ 324 bis 329
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 330 Abs. 1 Satz 1 StGB
von
§ 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO