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§ 424 Absatz 4 Satz 2 StPO
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Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
Verweis auf
§ 424 Absatz 4 Satz 2 StPO
von
§ 438 Absatz 2 Satz 2 StPO