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§ 75 Absatz 2 Satz 2 StGB
2
In den in
§ 74b
bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an.
§ 75 Absatz 2 Satz 3 StGB
3
In den Fällen der
§§ 74 und 74a
kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
2.
das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.
Verweis auf
§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB
von
§ 438 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO