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§ 73c StGB
§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen
1
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach
§ 73 Absatz 3
oder nach
§ 73b Absatz 3
abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
2
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Verweis auf
§ 73c StGB
von
§ 433 Absatz 3 Satz 2 StPO