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§ 74b Absatz 3 Satz 2 StGB
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Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
Verweis auf
§ 74b Absatz 3 Satz 2 StGB
von
§ 430 Absatz 3 Satz 2 StPO