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§ 235 StPO
§ 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
1
Hat die Hauptverhandlung gemäß
§ 232
ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
2
Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Verweis auf
§ 235 StPO
von
§ 430 Absatz 1 Satz 1 StPO