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§ 422 StPO
§ 422 Abtrennung der Einziehung
1
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den
§§ 73 bis 73c
des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen.
2
Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
Verweis auf
§ 422 StPO
von
§ 423 Absatz 1 Satz 1 StPO