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§ 244 Absatz 2 StPO
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Verweis auf
§ 244 Abs. 2 StPO
von
§ 420 Absatz 4 Satz 1 StPO