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§ 203 StPO
§ 203 Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Verweis auf
§ 203 StPO
von
§ 419 Absatz 3 Satz 1 StPO