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§ 267 Absatz 6 Satz 2 StPO
2
Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach
§ 69a Abs. 1 Satz 3
des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Verweis auf
§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO
von
§ 409 Absatz 1 Satz 3 StPO