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§ 268a Absatz 3 StPO
(3)
1
Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (
§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1
des Strafgesetzbuches).
2
Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach
§ 68b Abs. 1
des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach
§ 145a
des Strafgesetzbuches.
3
Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen.
4
Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
§ 268c Satz 1 StPO
1
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (
§ 44 Abs. 3 Satz 1
des Strafgesetzbuches).
Verweis auf
§ 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 StPO
von
§ 409 Absatz 1 Satz 2 StPO