Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 407 Absatz 2 Satz 2 StPO
2
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Verweis auf
§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO
von
§ 408b Satz 1 StPO