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§ 408 Absatz 3 Satz 1 StPO
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Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen.
Verweis auf
§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO
von
§ 408a Absatz 2 Satz 1 StPO