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§ 33 Absatz 3 StPO
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
Verweis auf
§ 33 Abs. 3 StPO
von
§ 407 Absatz 3 Satz 1 StPO