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§ 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225
des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
§ 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a
des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
Verweis auf
§ 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO
von
§ 406g Absatz 3 Satz 1 StPO