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§ 480 Absatz 1 Satz 3 StPO
3
Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des
§ 475
Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen.
§ 480 Absatz 1 Satz 4 StPO
4
Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.
Verweis auf
§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO
von
§ 406e Absatz 3 Satz 3 StPO