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§ 7 Absatz 7 Satz 3 AZV
3
Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren.
§ 7 Absatz 7 Satz 4 AZV
4
Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.
Verweis auf
§ 7 Absatz 7 Satz 3 und 4 AZV
von
§ 7a Absatz 6 Satz 3 AZV