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§ 304 Absatz 2 ZPO
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
Verweis auf
§ 304 Abs. 2 ZPO
von
§ 406 Absatz 3 Satz 4 StPO