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§ 714 ZPO
§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
(1) Anträge nach den
§§ 710, 711 Satz 3, § 712
sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
§ 716 ZPO
§ 716 Ergänzung des Urteils
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des
§ 321
anzuwenden.
Verweis auf
§§ 714 und 716 ZPO
von
§ 406 Absatz 3 Satz 2 StPO