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§ 401 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen.
Verweis auf
§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 399 Absatz 1 Satz 1 StPO