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§ 242 StPO
§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
Verweis auf
§ 242 StPO
von
§ 397 Absatz 1 Satz 3 StPO