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§ 238 Absatz 2 StPO
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Verweis auf
§ 238 Absatz 2 StPO
von
§ 397 Absatz 1 Satz 3 StPO