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§ 240 Absatz 2 StPO
(2)
1
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.
2
Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Verweis auf
§ 240 Absatz 2 StPO
von
§ 397 Absatz 1 Satz 3 StPO