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§ 301 StPO
§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Verweis auf
§ 301 StPO
von
§ 390 Absatz 1 Satz 3 StPO