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§ 349 Absatz 2 StPO
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
Verweis auf
§ 349 Abs. 2 StPO
von
§ 385 Absatz 5 Satz 1 StPO