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§ 406e Absatz 4 StPO
(4)
1
Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.
2
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach
§ 162
zuständige Gericht beantragt werden.
3
Die
§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a
gelten entsprechend.
4
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
5
Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Verweis auf
§ 406e Absatz 4 StPO
von
§ 385 Absatz 3 Satz 4 StPO