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§ 362 Nummer 1 StPO
1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
§ 362 Nummer 2 StPO
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
Verweis auf
§ 362 Nr. 1 und 2 StPO
von
§ 370 Absatz 1 Satz 1 StPO