Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 359 Nummer 1 StPO
1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
§ 359 Nummer 2 StPO
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
Verweis auf
§ 359 Nr. 1 und 2 StPO
von
§ 370 Absatz 1 Satz 1 StPO