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§ 344 Absatz 2 StPO
(2)
1
Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
2
Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Verweis auf
§ 344 Abs. 2 StPO
von
§ 352 Absatz 2 Satz 1 StPO